Es handelt sich bei den Massnahmekosten letztlich um Kindesunterhalt, weshalb eine derartige Abweichung bei der Berechnung der Kostenbeteiligung vom Unterhaltsrecht nach ZGB nicht sachgemäss erscheint. Eine Beschränkung auf eine Pauschale für die Verpflegung im stationären Bereich und eine Reduktion auf tiefe Pauschalen im ambulanten Bereich würden die Angelegenheit stark vereinfachen.