1. Allgemeines
Die Grünliberalen beurteilen die vorgelegte Teilrevision insgesamt als wenig ambitioniert und visionär. Wir hätten uns einen stärkeren politischen Gestaltungswillen gewünscht, insbesondere mit Blick auf eine bessere soziale Durchmischung und eine Stärkung des Steuersubstrats. Unseres Erachtens wird diese Ortsplanungsrevision wenig zu einer besseren sozialen Durchmischung und einer Stärkung des Steuersubstrats beitragen.
Angesichts der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Siedlungsentwicklungskonzept können wir die konservative Ausrichtung der Teilrevision jedoch nachvollziehen. Gegeben diese Ausrichtung, beurteilen wir die Vorlage insgesamt als gute Diskussionsgrundlage und wir danken dem Gemeinderat, den Kommissionen und den Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung für die geleistete Arbeit.
Die Grünliberalen sind allerdings der Ansicht, dass die Vorlage in Bezug auf das Ziel der inneren Verdichtung, das gemäss Mitwirkungsbericht SEK von der Bevölkerung befürwortet wird, noch Optimierungspotential aufweist. Das Ziel der inneren Verdichtung sollte konsequenter verfolgt werden, indem Grenzabstände und Strassenabstände auf die im Musterreglement vorgesehenen Werte reduziert werden. Angesichts der Wohnungsnot und steigenden Mieten ist die innere Verdichtung ein Gebot der Stunde. Zu bemerken ist, dass eine innere Verdichtung dem Ziel einer Steigerung der Qualität des Wohnraums nicht entgegenstehen muss, tatsächlich können tiefere Grenz- und Strassenabstände etwa dazu führen, dass die Wohnflächen grosszügiger ausgestaltet werden.
Wie sie unseren untenstehenden Detailanträgen entnehmen können, ist eine weitergehende Deregulierung des Bauwesens das zweite wichtige Anliegen der Grünliberalen. Attraktive Rahmenbedingungen sind wichtig, damit der Baubestand erneuert wird. Eine Erneuerung des Baubestand ist jedoch insbesondere mit Blick auf das Ziel einer besseren sozialen Durchmischung und einer Stärkung des Steuersubstrats wünschenswert. Man muss sich zudem immer bewusst sein, dass unnötige Regulierung dazu führt, dass Liegenschaften nicht optimal auf die Bedürfnisse der Nutzenenden derselben (z.B. Mieter/innen) ausgerichtet werden können. So können zu hohe Grenzabstände und Strassenabstände wie bereits erwähnt z.B. dazu führen, dass kleinere Wohnungen gebaut werden, als sich dies die Einwohnerinnen und Einwohner wünschen. Regulierung ist immer eine Beschränkung der Möglichkeiten und ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe angezeigt. Im Zweifelsfall ist auf Regulierung zu verzichten.
Drittens ist es den Grünliberalen ein Anliegen, dass Mehrwertabschöpfungen bei Ein- und Aufzonungen konsequent geltend gemacht und keinesfalls reduziert werden. Eine Ein- bzw. Aufzonung ist eine Leistung der Gemeinschaft, weshalb die Mehrwertabschöpfung keinen Eingriff in die Eigentumsrechtedarstellt. Tatsächlich werden durch eine Ein-/Aufzonung die Eigentumsrechte erweitert, und eine Mehrwertabschöpfung von weniger als 100% bedeutet de facto, dass dem Eigentümer etwas geschenkt wird. Ausnahmen können sich die Grünliberalen nur bei statutengemäss gemeinnützigen Organisationen wie dem Alterswohnsitz oder im Sinne von Gegengeschäften vorstellen: Da die Gemeinde über zu wenige öffentliche Spielplätze verfügt, könnte bei den Ein- und Umzonungen (z.B. U3 oder U4) geprüft werden, ob die Mehrwertabschöpfungen nicht in Form eines Naturalgeschäftes mit Land erfolgen kann und die Gemeinde so in den Besitz von Land kommen kann. Gemäss dem Gebot der Planbeständigkeit wehren wir uns gegen jegliche Aufweichung des erst beschlossenen Reglements zur Mehrwertabschöpfung.
2. Baureglement
211/6
Entlang der Autobahn ist explizit eine geschlossene Bauweise zu fordern, ohne Grenz- und Gebäudeabstände.
212/1
Wir sind mit den Änderungen grundsätzlich einverstanden.
Grenzabstände: Die Grenzabstände sollten in allen Zonen allerding auf die vorgeschlagenen Grenzabstände gemäss Musterbaureglement reduziert werden. Die innere Verdichtung ist ein übergeordnetes Ziel, welches gerade über Grenzabstände erreicht werden kann.
Grünflächenziffer: Die GZ ist für die Zonen W2 und W3 zu hoch angesetzt, da die anrechenbaren Flächen in Artikel A 112 sehr restriktiv definiert sind. Vorschlag: 0.15
Zu Fussnote 3) FH Attika: Die kantonale Bauverordnung verlangt eine Raumhöhe von mindestens 2.3m. Bei eine Attikahöhe von 2.5 m verbleit zu wenig Raum für die Dachkonstruktion. Alleine die Isolation beträgt mindestens 20cm. Auch hier ist, analog zu den anderen Geschossen, eine maximale Höhe von 3 m vorzugeben.
214/1
Der Abstand für Gemeindestrasse sollte auf 2.5m festgelegt werden. Dies ist in der Kompetenz der Gemeinden. 2.5m reichen für einen Veloweg oder ein Trottoir! Durch diese Massnahme kann sehr viel Fläche freigespielt und die innere Verdichtung gefördert werden.
214/3
Der Öffentlichkeit dienende Bauten und Anlagen wie Kehricht-, Abfallcontainer– und Wendeplätze, Buffets etc. inkl. deren Umfriedung.
Die Gemeinde forderte in der Vergangenheit immer, dass bei Mehrfamilienhäuser Container und entsprechende Containerplätze für den Abfall bereitgestellt werden inklusive eines Sichtschutzes. Gleichzeitig wurden diese dann als nicht zulässig im Vorland erklärt. Je weiter die Containerplätze von der Strasse entfernt liegen, umso mehr Arbeit ist bei der Kehrichtentsorgung zum Verschieben der Container nötig. Sicherheitsmässig sind Containerumfriedungen mit Buffets vergleichbar, da beide sehr massiv sein können. Die Sichtbermen müssen sowieso immer eingehalten werden.
215/4
Bei an und Kleinbauten handelt es sich häufig um Carports. Die bisherige Fläche von 80m2 hat sich bewährt, da schon 4 Parkplätze 60m2 benötigen. Es gibt keinen Grund dies zu ändern.
215/10
Abgrabungen – wir würden die alte Formulierung des Baureglements beibehalten: «Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten und dgl. bis zu maximal 2/3 der Gebäudelänge und Giebelfel der werden nicht an die Fassadenhöhe traufseitig angerechnet.»
Eine behindertengerechte Rampe darf höchsten eine Neigung von 6% haben (SIA 500). Zur Überwindung von 2m Höhenunterschied benötigt eine Rampe 33m! Es ist daher zwingend nötig, dass an mehreren Gebäudeseiten längere Abgrabungen möglich sind. Zudem: An einem Gebäude können mehrere Abgrabungen nötig sein: Hauseingang, Velorampe, Tiefgaragenzufahrt, etc.
215/11 C)
Die Attikahöhe ist schon in 212/3 definiert. Mit der gleichen Begründung sollte sie hier auf 3m erhöht werden.
413/1
Dieser Abschnitt ist eine unnötige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit. Das bisherige Baureglement hat auch ohne einen solchen «Gummiartikel» funktioniert. Ein solcher Artikel führt in der Anwendung zu langen und kostspieligen Verfahren mit ungewissem Ausgang und ist ein unnötiger Eingriff in die Eigentumsrechte.
413/2
Gemäss überarbeitetem Raumplanungsgesetz sind Solarfassaden neu, entgegen dem Erläuterungstext, baubewilligungsfrei. Der Kanton erarbeitet aktuell eine Vorschrift zur Gestaltung von baubewilligungsfreien Fassadensolaranlagen (Inkrafttreten geplant 1.1.2026). Eine Regelung im Baureglement auf Gemeindeebene ist somit nicht nötig und potentiell konfliktträchtig.
414/1
Dieser Abschnitt ist eine unnötige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit und ein unnötiger Eingriff in die Eigentumsrechte. Das bisherige Baureglement hat auch ohne einen solchen «Gummiartikel» funktioniert. Ein solcher Artikel führt in der Anwendung zu langen und kostspieligen Verfahren mit ungewissem Ausgang.
414/5
Dachflächen müssen neu möglichst mit PV belegt werden (Gegenvorschlag zur Solarinitiative). Da Dachflächenfenster je nach Bauart optisch nicht von PV unterschieden werden können ist eine Limitierung unsinnig. Daher sollte in 414/5 «inkl.» durch «ohne» ersetzt oder ein neuer Abschnitt 414/7 mit folgendem Inhalt erstellt werden: «Dachflächenfenster welche nicht von der sonstigen Dachfläche unterscheidbar sind, können unbeschränkt verwendet werden.»
431/4
Der Minergiestandard nur bezogen auf die Energie gibt es so nicht mehr. Hier sollte eine Grösse gefunden werden, welche mit dem Energiegesetz/Baugesetz kompatibel ist. Es bietet sich der Begriff der «besonders energieeffizienten Gebäude» gemäss Bauverordnung: Art. 58 an.
Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 KEnG gelten:
a neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören,
b bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz mindestens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.Bauverordnung Art. 58.
Im überarbeitete Artikel 212 gibt es keine max. GFZo mehr – der Bonus läuft daher ins Leere. Wir schlagen daher einen Bonus bei der Grünflächenziffer (GZ) von -0.05 vor.
A 112
Hier fehlt eine Definition der Grünflächen oder ein Verweis auf eine Definition in einem übergeordneten Dokument. Sind Rasengittersteine auch Grünfläche? Mergelwege?
A 133
Diese Regelung ist sehr zu unterstützen. Die Lage des grossen Grenzabstands ist jedoch durch den Gesuchsteller festzulegen.
3. Zonenplan
Die Gemeinde verfügt über viele nur locker bebaute Bauzonen, die zum Teil ein geringes Steuersubstrat und eine schlechte soziale Durchmischung aufweisen. Um Renovationen und Aufstockungen in diesen Zonen zu ermöglichen, sind Aufzonungen abzuklären, welche gezielt nur in die Höhe gerichtet sind. Diese erhalten die bestehende Bausubstanz (graue Energie) und ermöglichen trotzdem, die Verdichtung nach innen und die sozioökonomische Durchmischung zu verbessern. Diese Abklärungen sollten zeitnah erfolgen und die Resultate in den Zonenplan eingearbeitet werden. Eventuell sind neue Zonentypen z.B. W2+1 oder W3+2 einzuführen.
4.2 Einzonungen, 4.3 Umzonungen
Die Planungsmehrwerte sind konsequent bei allen Einzonungen, Umzonungen und Aufzonungen einzufordern, auch bei der Umzonung U5, U6 und U7. Bei statutengemäss nicht-gewinnorientierten Unternehmen mit gemeinnützigem Nutzen für die Gemeinde, wie z.B. dem Alterswohnsitz Urtenen Schönbühl, sind Kompensationsgeschäfte (z.B. Übernahme von Planungskosten) denkbar und sollten diskutiert werden.
4.4 Bauinventar
Die Ortsbildschutzzone Schönbühl ist zu löschen. Die Ortsbildschutzzone ist sehr klein und umfasst praktisch nur sowieso geschützte Gebäude und Baumbestände und einen grossen Kreisel. Hier besteht kein zusätzliche Schutzbedarf.
Das gleiche gilt für die Ortsbildschutzzone Urtenen Mitte (altes Schulhaus etc.). Hier muss die Qualität des zu schützenden Ortsbildes angezweifelt werden. Die Löschung liegt in der Kompetenz der Gemeinden:
Die Ortsbilder unserer Dörfer und Städte tragen zur Qualität und Identität unserer Umwelt bei. Das eidgenössische
Raumplanungsgesetz verlangt von den Kantonen, Schutzzonen auszuscheiden oder Schutzmassnahmen zu definieren. Der Kanton Bern überträgt diese Kompetenz an die Gemeinden.Homepage Kanton Ortsbildpflege
4.6 Waldfeststellung
Durch die Waldfeststellung an der Unterdorfstrasse entsteht planerisch mehr Wald. Es ist abzuklären, ob andernorts z.B. für einen Waldspielplatz Wald in eine ZÖN umgeplant werden kann.
Wir danken Ihnen für eine wohlwollende Prüfung unserer Anmerkungen und Vorschläge.
Bei Fragen steht Ihnen der Unterzeichnende gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Roland Lüthi, Präsident GLP Grauholz
Tel: +41 79 302 13 17
E-Mail: politik@roland-luethi.ch