Jedoch regen wir an, die Bandbreite der Entschädigung gemäss Art. 53 bereits auf
Stufe Gesetz festzulegen. Zum einen wird dadurch die Rechtssicherheit gerade auch
für die betroffenen Grundeigentümer gestärkt und zum anderen wird dadurch die für die Akzeptanz entscheidende Frage der Entschädigung demokratisch besser legitimiert.