Die Gründe:
- Die Grünliberalen sind gegen Gesetze, die der Verfassung widersprechen.
Dies ist auf Bundesebene leider nicht unüblich, im Kanton soll diese gesetzgeberische
Praxis jedoch keinesfalls Schule machen. - Den Artikel 24 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung interpretieren
die Grünliberalen keinesfalls nur als untere Grenze (Mindestestmass der Entschädigung), sondern gleichzeitig als obere Begrenzung (idem Artikel 26 Abs. 2 Bundesverfassung). Es leuchtet ein, dass eine Enteignung voll entschädigt werden muss. Ein Eigentümer soll nach der Enteignung nicht schlechter gestellt sein als vorher. Jedoch auch nicht besser. Eine Enteignung ist kein übliches, auf Freiwilligkeit basierendes Rechtsgeschäft, mit dem versucht wird, einen Gewinn zu erzielen. Die Höhe der Entschädigung von einer Enteignung zur nächsten wird dadurch intransparent und kaum mehr nachvollziehbar für Enteignete.