VAZ für alle Mitarbeiter/-innen des oberen Kaders
Der obligatorische Geltungsbereich der VAZ ist auf alle Mitarbeiter/-innen der Lohnklassen des oberen Kaders auszuweiten und soll nicht wie von der Regierung vorgeschlagen auf einen Personenkreis beschränkt werden. Falls es Ausnahmen gibt, müssen diese abschliessend im Gesetz definiert werden. Ansonsten ist anzunehmen, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe zahlreiche Ausnahmen beschliesst, da er ja offen kommuniziert, dass er die Vertrauensarbeitszeit nicht einführen möchte. Der Auftrag des Grossen Rates ist aber ohne Abstriche umzusetzen.
Die Grünliberalen fordern grundsätzlich einen lohnklassendefinierten Geltungsbereich der VAZ, wie er auch bei der Bundesverwaltung zum Einsatz kommt. Das Arbeitszeitmodell darf sich nach Meinung der Grünliberalen nicht ausschliesslich an der Hierarchiestufe orientieren, sondern muss vielmehr dem Anforderungsniveau der Arbeitsstelle entsprechend. Eine Ungleichbehandlung auf den Hierarchiestufen sehen die Grünliberalen deshalb nicht.
VAZ als Option für alle Mitarbeiter/-innen das mittlere Kader
Der Grosse Rat hat die Motion Köpfli, Egger, Alberucci (145-2017) in Punkt 2 gegen den Willen der Regierungsrates als verbindlichen Auftrag überwiesen. Dieser Punkt verlangt, die VAZ für das mittlere Kader als Option einzuführen. Diese Möglichkeit fehlt in der Vernehmlassungsvorlage komplett. Die Grünliberalen erwarten, dass auch hier die bewährte Regelung der Bundesverwaltung übernommen wird.
Entschädigung für die Vertrauensarbeitszeit
Die Grünliberalen unterstützen den Vorschlag, dass Angestellte mit VAZ wahlweise eine jährliche Entschädigung in Form einer Vergütung in der Höhe von höchstens sechs Prozent des Bruttojahresgehalts oder von höchstens zehn Ausgleichstagen erhalten. Ein zusätzlicher Sparbeitrag von drei Prozent des versicherten Verdiensts an ihr Vorsorgeguthaben ist hingegen nicht nötig. Auch der Ferienanspruch muss – gerade mit Blick auf die höchstens zehn Ausgleichstage – nicht im Gesetz auf dem Maximum definiert werden.